Arbeitsrecht

Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht) sowie den Koalitionen (Gewerkschaften, Arbeitgeberverbänden) und Vertretungsorganen der Arbeitnehmer (Betriebsräten) und Arbeitgeber (kollektives Arbeitsrecht).

Herr Rechtsanwalt Sven Rüter berät seit 1995 sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer in den unterschiedlichsten Frage- und Problemstellungen im Arbeitsrecht.

Wir helfen Ihnen bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht !

Kündigung

Die Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer ausgesprochen werden kann. Sie ist auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet. Man unterscheidet zwischen außerordentlicher (fristloser) Kündigung und der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung.

Die arbeitsrechtliche Kündigung kann mit einer Kündigungsschutzklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht angegriffen werden.

Die Wirksamkeit der Kündigung richtet sich danach, ob die gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. nach dem Kündigungsschutzgesetz) eingehalten worden sind.

Die arbeitsrechtliche Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang angegriffen werden.

Bei der „3-Wochen-Frist“ handelt es sich um eine so genannte Notfrist, die unbedingt eingehalten werden muss. Nach Fristablauf gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, auch wenn tatsächlich Unwirksamkeitsgründe vorgelegen haben

Abfindung

Wird dem Arbeitnehmer gekündigt, hat er nicht „automatisch“ einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Ein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung ist nur in Ausnahmefällen gegeben (Festlegung von Abfindungsansprüchen in Sozialplänen oder Tarifverträgen). In der Regel werden jedoch Abfindungen im Rahmen eines eingeleiteten Kündigungsschutzverfahrens gezahlt.

Sowohl auf Seiten der Arbeitnehmer als auch auf Seiten der Arbeitgeber sollte vor der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses rechtzeitig eine Strategie festgelegt werden, um einen Abfindungsanspruch durchzusetzen bzw. diesem entgegenzutreten.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag wird zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossen, um ein Arbeitsverhältnis aufzulösen. Anders als bei einer Kündigung erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag im gegenseitigen Einvernehmen.

Je nach Regelungsinhalt kann ein Aufhebungsvertrag für beide Seiten sowohl Vorteile als auch Nachteile beinhalten.

Der Kündigungsschutz des Arbeitnehmers entfällt bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Je nach Formulierung des Vertragstextes kann es zu einer „Sperrung“ oder einem „Ruhen“ des Arbeitslosengeldes kommen.

 

 

Abmahnung

Mit einer Abmahnung wird die Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten unter Androhung einer Kündigung für den Wiederholungsfall gerügt. Eine Abmahnung muss nach Form und Inhalt bestimmten Anforderungen genügen, um Wirksamkeit zu entfalten. Nur eine wirksame Abmahnung kann zur Rechtfertigung einer späteren (verhaltensbedingten) Kündigung herangezogen werden.

Die Wirksamkeit einer Abmahnung kann gerichtlich überprüft werden.

 

 

Versetzung

Versetzung bedeutet die Zuweisung wesentlich neuer Arbeitsaufgaben, die Zuweisung in eine andere Betriebsabteilung und/oder die Zuweisung eines neuen Arbeitsortes (z. B. in einer anderen Stadt).

Ob eine Versetzung zulässig ist, bestimmt sich danach, ob diese vom so genannten Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist.

 

 

Zeugnis

Während das einfache Zeugnis nur Auskünfte über die Art und Dauer der jeweiligen Beschäftigung erteilt, enthält ein qualifiziertes Zeugnis darüber hinaus noch Angaben über die Leistung sowie Führung des Arbeitnehmers.

Ob das Arbeitszeugnis den rechtlichen Vorgaben entspricht, richtet sich nach § 109 GewO und den dazu entwickelten Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichtes.

 

 

Sonderkündigungsschutz

Besondere Personengruppen können sich auf einen besonderen Kündigungsschutz berufen, der neben dem allgemeinen Kündigungsschutz gilt.

Sonderkündigungsschutz genießen z. B.:

- schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte Arbeitnehmer

- Schwangere und Mütter

- Personen, die sich in Elternzeit befinden

- Betriebsräte/Personalräte

- Personen, die Pflegezeit in Anspruch nehmen

- Auszubildende